Vernichtung gebrauchsfähiger Produkte

BMU plant Maßnahmen gegen Vernichtung gebrauchsfähiger Waren.

Unternehmen sollen Überhänge und Retouren nur noch dann vernichten dürfen, wenn dies zum Beispiel aus Sicherheits- oder Gesundheitsgründen notwendig ist. Das Bundesumweltministerium will im Kreislaufwirtschaftsgesetz eine Obhutspflicht für Waren einführen. Unternehmen sollen Überhänge und Retouren nur noch dann vernichten dürfen, wenn dies zum Beispiel aus Sicherheits- oder Gesundheitsgründen notwendig ist. Leicht beschädigte Ware kann zum Beispiel zu herabgesetzten Preisen verkauft oder gespendet werden. Wie Händler mit Retouren und Überhängen umgehen, ist bislang nicht transparent genug. Vor diesem Hintergrund hat das Bundesumweltministerium am 24. September Unternehmen aus der Mode-, der Elektronikgerätebranche sowie Online-Händler und Handels- und Umweltverbände zu einem Informationsaustausch geladen.Dabei kritisierten viele Handelsunternehmen die gegenwärtige steuerliche Schlechterstellung von Spenden gegenüber der Vernichtung von Waren. Dieser Dialog soll in den kommenden Monaten fortgesetzt werden. Die Gespräche ergaben, dass Retouren nur den kleineren Teil des Problems darstellen. Ladenhüter und Überhänge, aber auch fehlerhafte Verpackungen oder Etiketten, zum Beispiel im Kosmetikbereich, sind Gründe, warum intakte Waren vernichtet werden. Zugleich gibt es Anstrengungen, Retouren und Warenüberhänge von vornherein zu vermeiden, zum Beispiel durch Normierung textiler Größen und den Einsatz von künstlicher Intelligenz. Das Bundesumweltministerium wertet zurzeit die Rückmeldungen von Ländern und Verbänden zum Entwurf des Kreislaufwirtschaftsgesetzes aus. Der darin vorgesehenen Obhutspflicht kommen Händler nach, wenn sie beispielsweise den Transport und die Aufbewahrung neuer Waren so gestalten, dass diese lange gebrauchstauglich bleiben. Sie soll ebenso bewirken, die Produktion von vornherein stärker an der Nachfrage auszurichten, um Überhänge bereits im Vorfeld zu vermeiden. Die Obhutspflicht werde zudem eine angemessene Transparenz über den Umgang mit Waren umfassen, die nicht mehr verkauft werden können. Bild: agcreativelab – stock.adobe.com

BB
27.09.10