Warnhinweise

Verordnung über die Beschaffenheit und Kennzeichnung von Einwegkunststoffprodukten beschlossen.

Die Bundesregierung hat die Verordnung über die Beschaffenheit und Kennzeichnung von bestimmten Einwegkunststoffprodukten (Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung – EWKKennzV) beschlossen. Der Beschluss geht jetzt in den Bundestag, der Bundesrat muss zustimmen.Die Regelungen sollen am 3. Juli 2021 gemeinsam mit dem Einwegplastikverbot europaweit in Kraft treten. Sollte sich die Verkündung im Bundesgesetzblatt darüber hinaus verzögern, tritt die Verordnung einen Tag nach Verkündung in Kraft.Zunächst betrifft die Kennzeichnungspflicht Hygieneprodukte, wie Binden, Tampons und Tamponapplikatoren sowie Feuchttücher, Tabakprodukte mit kunststoffhaltigen Filtern oder kunststoffhaltige Filter zur Verwendung in Tabakprodukten sowie Einweggetränkebecher. Warnhinweise sollen deutlich erkennbar ins Layout der Verpackungen von kunststoffhaltigen Produkten fest integriert sein. Die Kennzeichnung besteht aus einem Piktogramm und einem Text zur Kennzeichnung der jeweiligen Produktkategorie. Die EWKKennzV baut die DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/2151 DER KOMMISSION vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung harmonisierter Kennzeichnungsvorschriften für in Teil D des Anhangs der Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt aufgeführte Einwegkunststoffartikel ins deutsche Recht ein.Detaillierte Anforderungen an die Lage und Art der Kennzeichnung sowie die Kennzeichnung selbst, auch Übergangsfristen und -modalitäten werden in dieser EU-DurchführungsVO definiert.Im Einzelnen:

  • Der Text der Kennzeichnung hat mindestens in der Landessprache zu erfolgen. Für Deutschland ist dies die deutsche Sprache.
  • Die Kennzeichnung kann nach den Vorgaben der jeweiligen Anlage der EU-DurchführungsVO für eine Übergangsfrist bis zum 3. Juli 2022 auch durch das Anbringen von nicht ablösbaren Aufklebern erfolgen.
  • Die Kennzeichnungspflicht knüpft an das erstmalige Inverkehrbringen an, nicht an jede Abgabe an Dritte. Dadurch wird insbesondere der Vertrieb von Einwegkunststoffprodukten, die nicht gekennzeichnet sind, auch nach Inkrafttreten der Verordnung weiterhin möglich, der Abverkauf ist legal.
  • Die Anforderung gelten auch für Einwegkunststoffprodukte, die aus einem nicht EU-Staaten importiert werden.
  • Grundsätzlich hat die Kennzeichnung sowohl auf der Verkaufsverpackung als auch – sofern vorhanden – auf der Umverpackung zu erfolgen.
  • Keine Kennzeichnungspflicht besteht, wenn die Oberfläche der Verpackung weniger als zehn Quadratzentimeter beträgt (vgl. auch Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a Satz 2 der Einwegkunst-Richtlinie (EU) 2019/904). 

Begründung

Bild: Europäische Kommission. Die Bilder sind unverbindliche Beispiele. Eine Druckversion der Kennzeichnung wird zeitnah durch die Europäische Kommission veröffentlicht. – © Europäische Kommission

AK
18.2.21