Zertifizierung des Energieverbrauchs

Im Vorgriff der Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) sein Merkblatt zur Zertifizierung des Energieverbrauchs angepasst. Künftig, d. h. ab dem Antragsjahr 2012, sind nur noch folgende Nachweise für die Beantragung der Begrenzung der EEG-Umlage zulässig:

EMAS: Vorlage der gültigen EMAS-Registrierungsurkunde, die im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr des Unternehmens – für 2012 also bis zum 31. Dezember 2011 – ausgestellt worden sein muss (wurde die Urkunde nicht im letzten Geschäftsjahr ausgestellt so ist zusätzlich eine validierte Aktualisierung der Umwelterklärung/des Überprüfungsaudit-Zertifikats vorzulegen), vgl. S. 11.

EN 16001 (siehe BMU-Leitfaden): Vorlage eines gültigen EN 16001-Zertifikats, das im letzten Geschäftsjahr ausgestellt wurde. Das EN 16001-Zertifikat muss alle Abnahmestellen des Unternehmens beinhalten.Die Unterlagen müssen bis zum 30. Juni des jeweiligen Antragjahres beim BAFA eingegangen sein. Für das Antragsjahr 2012 wurde folgende Übergangsregelung getroffen: Zusätzlich zu den o. g. Nachweisen kann alternativ auch eine Zertifizierung nach ISO 14001 oder eine besondere Zertifizierung nach dem BAFA-Merkblatt vorgelegt werden. Diese, d. h. die ISO 14001-Zertifizierung, muss bis zum 30. Juni 2011 ausgestellt worden sein, sofern ein Unternehmen im Antragsjahr 2012 von dieser Übergangsregelung Gebrauch machen will.