Zulassungspflichtige Stoffe nach REACH

Während für die meisten Stoffe nach der REACH-Verordnung eine Registrierungspflicht besteht, müssen „besonders besorgniserregende Stoffe“ (Artikel 55 REACH-VO) zugelassen werden, um sie auf dem Markt zu halten. Welche Stoffe als „besonders besorgniserregende Stoffe“ gelten, wird in einem EU-Verfahren bestimmt und auf dem Anhang XIV der REACH-VO verzeichnet.

Die ersten sechs Stoffe wurden jetzt in das Verzeichnis der „besonders besorgniserregende Stoffe“ aufgenommen:


– 5-tert-Butyl-2,4,6-trinitro-m-xylol (Moschus-Xylol)
– 4,4’-Diaminodiphenylmethan (MDA)
– Hexabromcyclododecan (HBCDD)
– Bis(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP)
– Benzylbutylphtalat (BBP)
– Dibutylphthalat (DBP)


Zulassungsanträge müssen jetzt innerhalb der im Verzeichnis festgeschriebenen Fristen gestellt werden. Über den Zulassungsantrag bzw. die Substitution dieser Stoffe entscheidet die EU.
 
Grundsätzlich gelten keine Mengenschwellen. Ausgenommen von der Zulassungspflicht sind Stoffe in Zwischenprodukten und die Verwendung in der wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung. Für PBT- und vPvB-Stoffe (sowie für „ähnlich besorgniserregende Stoffe“ nach Art. 57 f) sind Konzentrationen von < 0,1 Massenprozent eines zulassungspflichtigen Stoffes im Gemisch weiterhin ohne Zulassung erlaubt. Für CMR-Stoffe sind Konzentrationen im Gemisch unterhalb der jeweils relevanten Abschneidekriterien der Zubereitungsrichtlinie bzw. der Kennzeichnungs-Verordnung zulässig.