Nach Auffassung der ECHA gelten die Ausnahmeregelungen für
– reimportierte Stoffe (Artikel 2.7c)
– wieder gewonnene Stoffe (Artikel 2.7d)
– Monomere in Polymeren (Artikel 6.3) und
– Stoffe deren Freisetzung aus Erzeugnissen beabsichtigt ist (Artikel 7.6)
nach dem 1. Dezember 2008 nur für bereits registrierte Stoffe.









